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   BVerfG, 26.02.2009 - 1 BvR 390/09   

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https://dejure.org/2009,15431
BVerfG, 26.02.2009 - 1 BvR 390/09 (https://dejure.org/2009,15431)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2009 - 1 BvR 390/09 (https://dejure.org/2009,15431)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 1 BvR 390/09 (https://dejure.org/2009,15431)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (hier: Rettungsübernahmegesetz)

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93a Abs. 2
    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Rettungsübernahmegesetz unmittelbar, da dieses noch nicht in Kraft getreten war

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2009 - 1 BvR 390/09
    Eine gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2009 - 1 BvR 390/09
    Verfassungsbeschwerden gegen ein Gesetz erfordern, dass die angegriffene Norm den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechten verletzt (vgl. BVerfGE 1, 97 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2009 - 1 BvR 390/09
    Eine gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2009 - 1 BvR 390/09
    Eine gegenwärtige Betroffenheit scheidet hier bereits deshalb aus, weil das Rettungsübernahmegesetz noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. BVerfGE 97, 157 ; 102, 197 ; 108, 370 ).
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